top of page

AfD-Forderungen auf dem juristischen Prüfstand: Zwischen „starkem Verdacht“ und „fehlender Gewissheit“

(picture alliance / Andreas Gora / Andreas Gora)
(picture alliance / Andreas Gora / Andreas Gora)

In der politischen Landschaft Deutschlands sorgt kaum ein Thema für so viel juristischen Zündstoff wie die Einstufung der Alternative für Deutschland (AfD) durch den Verfassungsschutz. Mit dem jüngsten Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Köln vom 26. Februar 2026 (Az. 13 L 1109/25) hat die Debatte eine neue Wendung genommen. Doch was bedeutet dieses Urteil konkret für die politischen Forderungen der Partei?

Der Stopp der „gesicherten“ Einstufung

Das VG Köln hat dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) vorläufig untersagt, die AfD als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ einzustufen oder öffentlich so zu bezeichnen. Die Richter sahen zwar einen „starken Verdacht“ für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei, jedoch reichten die Beweise nicht aus, um eine „Gesamtprägung“ der gesamten Partei mit ihren über 50.000 Mitgliedern zweifelsfrei zu belegen.

Religiöse Forderungen unter der Lupe: Islam und Grundgesetz

Besonders kritisch bewertete das Gericht Forderungen aus dem Bundestagswahlprogramm 2025 der AfD. Hierzu zählen insbesondere:

  • Das Verbot von Minaretten und Muezzinrufen.

  • Ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und Schulen.

Das Gericht stellte fest, dass solche Regelungen gezielt Personen islamischen Glaubens betreffen und deren Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) verletzen könnten. Solche Forderungen unterwerfen eine geschlossene Gruppe Sonderregeln, was als „demütigende Ungleichbehandlung“ gewertet wurde.

Das Reizwort „Remigration“

Ein zentraler Punkt des Rechtsstreits war der Begriff „Remigration“. Der Verfassungsschutz interpretierte diesen als Programm zur undifferenzierten massenhaften Abschiebung, auch von Staatsbürgern mit Migrationshintergrund.

Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch im Eilverfahren nicht. Es befand den Begriff als zu diffus, um daraus mit hinreichender Gewissheit verfassungswidrige Ziele abzuleiten. Die Forderung nach „millionenfacher Remigration“ könne sich laut Gericht theoretisch auch rechtskonform auf die große Zahl der tatsächlich ausreisepflichtigen Personen beziehen. Belastbare Belege für interne „Geheimpläne“, die über die offizielle Programmatik hinausgehen, konnte das BfV nicht vorlegen.

Ethnisch-kultureller Volksbegriff vs. Staatsvolk

Ein weiterer Streitpunkt ist das Volksverständnis der AfD. Das BfV wirft der Partei ein „völkisch-abstammungsmäßiges“ Konzept vor. Das Gericht stellte klar:

  1. Die bloße Beschreibung einer ethnisch-kulturellen Identität ist rechtlich zulässig.

  2. Verfassungswidrig wird es erst, wenn daraus eine rechtliche Abwertung von Staatsbürgern folgt (Bürger zweiter Klasse).

Die AfD betont in ihrer „Erklärung zum Staatsvolk“, dass für sie jeder deutsche Staatsbürger – unabhängig vom Hintergrund – gleichermaßen zum Volk gehört. Das Gericht sah bislang keine ausreichende Gewissheit, dass die Partei dieses Versprechen durch eine systematische Diskriminierung brechen will.

Fazit: Was folgt für ein Parteiverbot?

Obwohl die AfD diesen Etappensieg errungen hat, ist das Urteil keine „Ehrenerklärung“. Der „starke Verdacht“ bleibt bestehen, und die Partei wird weiterhin als Verdachtsfall beobachtet.

Für ein mögliches Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht erhöht das Kölner Urteil die Hürden enorm. Insbesondere das Kriterium der Potenzialität – also die reale Aussicht auf Erfolg der verfassungsfeindlichen Bestrebungen – und die Notwendigkeit, eine „aktiv-kämpferische“ Haltung der Gesamtpartei nachzuweisen, bleiben enorme juristische Barrieren.

Kommentare

Mit 0 von 5 Sternen bewertet.
Noch keine Ratings

Rating hinzufügen
bottom of page